International Police Association
Landesgruppe Berlin der Deutschen Sektion e.V.




S A T Z U N G

der International Police Association (IPA)

Landesgruppe Berlin

in der IPA Deutsche Sektion e.V.

 

in der Fassung vom 09.11.2019
 
  

 

 Abschnitt I - Grundlagen

Artikel 1         Name, Rechtsform, Sitz und Gültigkeitsbereich

Artikel 2         Bindung an die Internationalen Statuten

Artikel 3         Zweck, Ziel, Neutralitätsgebot

Artikel 4         Verwendung der Vereinsmittel

 

Abschnitt II - Landesgruppe

Artikel 5        Allgemeine Grundlagen

Artikel 6         Organe

Artikel 7         Landesdelegiertentag

Artikel 8         Landesgruppenvorstand

Artikel 9         Geschäftsführender Landesgruppenvorstand

Artikel 10       Haftung

Artikel 11       Auflösung

 

Abschnitt III - Verbindungsstellen

Artikel 12      Allgemeine Grundlagen

Artikel 13       Organe

Artikel 14       Mitgliederversammlung

Artikel 15       Verbindungsstellenvorstand

Artikel 16       Geschäftsführender Verbindungsstellenvorstand

Artikel 17       Haftung

Artikel 18       Auflösung

 

Abschnitt IV - Mitgliedschaft

Artikel 19       Mitgliedschaft

Artikel 20       Unvereinbare Mitgliedschaften

Artikel 21       Ende der Mitgliedschaft

Artikel 22       Sanktionen

 

Abschnitt V - Beitrag, Haushaltsangelegenheiten

Artikel 23      Mitgliedsbeitrag

Artikel 24       Finanzen

 

Abschnitt VI - Versammlungsordnung, Öffnungsklausel, Schlussbestimmung

 

Artikel 25      Versammlungsordnung

Artikel 26       Funktionsbezeichnungen

Artikel 27       Inkrafttreten

Abschnitt I – Grundlagen

Artikel 1 - Name, Rechtsform, Sitz und Geltungsbereich

1.        Der Verein heißt „ International Police Association (IPA), Landesgruppe Berlin“.

2.        Sein Leitgedanke lautet „Servo per Amikeco“ (Dienen durch Freundschaft).

3.        Sein Geschäftsjahr ist das Kalender­jahr.

4.        Die Satzung gilt für die Landesgruppe Berlin und ihre Verbindungsstellen als Zweigvereine im Bereich des Bundeslandes Berlin. Das Erlangen der eigenen Rechtsfähigkeit, auch durch die Verbindungsstellen gemäß Artikel 4 Abs.2 der Satzung der IPA Deutsche Sektion e.V. (SADS) der Satzung der IPA-Deutsche Sektion e.V. ist möglich, solange die Grundsätze und Ziele der Satzung gewahrt bleiben.

Artikel 2 - Bindung an die Internationalen Statuten

1.        Die Landesgruppe Berlin als Zweigverein der IPA-Deutsche Sektion e.V. ist Mitglied der International Police Association (IPA). Die Internationalen Statuten, insbesondere Ziel und Zweck, sind grundlagen dieser Satzung und für die IPA-Deutsche Sektion e.V. sowie für deren Mitglieder verbindlich, sofern sie nicht gesetzlichen Vorschriften widersprechen oder unzumutbare haushaltsbedingte Auswirkungen darstellen.

2.     Die Embleme der IPA sind urheberrechtlich geschützt. Ihre Nutzung regelt die Ge­schäftsordnung der IPA-Deutsche Sektion e.V. (GODS).

Artikel 3 - Zweck, Ziel und Neutralitätsgebot

1.        Die Landesgruppe Berlin als Zweigverein der IPA-Deutsche Sektion e.V. ist ein unabhängiger Zusammenschluss von Angehörigen des Polizeidienstes, ohne Unter­schied von Rang, Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, Sprache oder Religion, ob aktiv oder im Ruhestand be­findlich, in der Absicht, zwischen ihnen Bande der Freundschaft und der internationalen Zu­sammenarbeit zu schaffen.

2.        Sie verpflichtet sich zur Einhaltung der Grundsätze der weltumfassenden Erklärung der Menschenrechte, wie sie 1948 von den Vereinten Nationen verkündet wurden, Sie will kul­turelle Beziehungen, das Allgemeinwissen und den beruflichen Erfahrungsaus­tausch ihrer Mitglieder sowie gegenseitige Hilfeleistungen im sozialen Bereich fördern und im Rahmen ihrer Mög­lichkeiten zum friedlichen Miteinander der Völker und zur Erhaltung des Welt­friedens beitra­gen.

3.        Die Landesgruppe Berlin ist parteipolitisch, gewerkschaftlich sowie religiös neutral und verfolgt ausschließlich ideelle Zwecke.

Artikel 4 - Verwendung der Vereinsmittel

1.        Die Landesgruppe Berlin ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftli­chen Zwecke. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb darf nur zur Erzielung von Mitteln unterhalten werden, die der Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke dienen und wenn diese dadurch nicht in den Hintergrund gedrängt werden.

2.        Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

3.        Die Arbeit in den Vorständen des Gesamtvereins und seiner Gliederungen ist   ehrenamtlich.

4.       Weiteres regelt die für die Landesgruppe Berlin geltende Ergänzung zum Teil B 

          der Finanzordnung der IPA Deutsche Sektion e.V.

 

Abschnitt II - Landesgruppe

Artikel 5 - Allgemeine Grundlagen

1.        Die Landesgruppe Berlin ist Zweigverein der IPA-Deutsche Sektion e.V. Sie entspricht räumlich dem Bundesland Berlin und kann sich in Verbindungsstellen gliedern.

2.        Eine Verbindungsstelle, die die Erlangung der Rechtsfähigkeit beabsichtigt, darf den Verein so lange nicht zur Eintragung in das Vereins­register anmelden, wie die Bestätigung ihrer Satzung durch den Geschäftsführenden Bundesvorstand fehlt. Das gleiche gilt für Satzungsänderungen. Bei Verbindungsstellen, die ihre Satzung ohne schriftliche Bestätigung durch den Geschäftsführenden Bundesvorstand einem Gericht zur Eintragung in das Vereinsregister vorlegen, ruht bis zur Bestätigung ihr Status als Zweigverein der IPA-Deutsche Sektion e.V.

3.       Die Landesgruppe Berlin ist an Beschlüsse des Nationalen Kongresses und des Bundesvorstandes gebunden,            sofern sich aus ihnen für sie keine unverhältnismäßigen haushaltsrechtlichen Auswirkungen ergeben.

     Die Unverhältnismäßigkeit wird durch Beschluss des Bundesvorstandes festgestellt.

Artikel 6 – Organe

1.        Organe der Landesgruppe sind

a)                      der Landesdelegiertentag,

b)                      der Landesgruppenvorstand,

c)der Geschäftsführende Landesgruppenvorstand.

2.        Der Landesdelegiertentag setzt sich zusammen aus

 

a)                      dem Landesgruppenvorstand,

b)                      den Delegierten aus jeder Verbindungsstelle, nach einem vom Landesdelegiertentag beschlossenen Berechnungsschlüssel. Für die Be­rechnung ist die Zahl des tatsächlichen Mitgliederbestandes zum 01.01. des Tagungsjahres maßgeblich.

3.        Der Landesgruppenvorstand setzt sich zusammen aus

a)                      dem Geschäftsführenden Landes­gruppenvorstand,

          b)              den Verbindungsstellenleitern der Verbindungsstellen,

c)je einem von jeder Verbindungsstelle gewählten Beisitzer, 

d)            den sonst erforderlichen Beisitzern

               Näheres zu d) regelt die Geschäftsordnung des Landesgruppenvorstandes.

4.        Der Geschäftsführende Landesgruppenvor­stand besteht aus

a)                      dem Leiter,

b)                      zwei Sekretären,

c)dem Schatzmeister.

Artikel 7 – Der Landesdelegiertentag

1.        Der Landesdelegiertentag ist das oberste Organ, das für alle Angelegenheiten inner­halb der Landesgruppe zuständig ist, soweit diese nicht ausdrücklich anderen Organen übertragen worden sind.

Er ist insbesondere zuständig für

a)                      die Wahl des Geschäftsführenden Landesgruppenvorstandes,

b)                      die Wahl der Beisitzer, sofern in der Geschäftsordnung der Landesgruppe keine andere Regelung getroffen wurde,

c)die Wahl der Rechnungsprüfer und deren Vertreter; bei der Wahl der Rechnungsprüfer ist eine einmalige unmittelbare Wiederwahl möglich,

d)                      die Wahl der Delegierten für den Nationalen Kongress und deren Vertreter, soweit diese nicht aufgrund einer landesgruppeninternen Regelung in den Mitgliederversammlungen der Verbindungsstellen gewählt werden,

e)die Wahl des Vertreters für die Schiedskommissionen,

f)               die Entlastung des Geschäftsführenden Landesgruppenvorstandes,

g)              die Verabschiedung und Änderung der Satzung, unabhängig davon, ob die Landesgruppe sich als Verein in das Vereinsregister eintragen lassen will (e.V.) oder eingetragen ist,

h)                      die Auflösung der Landesgruppe.

2.        Die Delegierten und Ersatzdelegierten für den Landesdelegiertentag werden von den Mit­gliederver­sammlungen der Verbindungsstellen gewählt. Sie sind dem Geschäftsführen­den Landesgruppenvorstand spätestens drei Monate vor dem für den Landes­delegiertentag bestimmten Tag zu benennen.

Die Amtszeit eines Delegierten endet mit der nächsten Delegiertenwahl, der Auflösung der betreffenden Verbindungsstelle, mit seinem Ausscheiden aus der Verbindungsstelle oder mit Beendigung der Mitgliedschaft.

Die Delegierten sind an keine Weisungen gebunden.

Im Falle der Verhinderung werden Delegierte durch die je­weili­gen Ersatzdelegierten vertreten.

3.        Der Landesdelegiertentag tritt alle drei Jahre zusammen. Ein außerordentli­cher Landesdelegiertentag ist einzuberufen, wenn

a)                      dies der Landesgruppenvorstand beschließt oder

b)                      mehr als die Hälfte der Verbindungsstellen dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt oder

c)mindestens 15 % der Mitglieder der Landesgruppe dies durch Antrag und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Für die Be­rechnung ist die Zahl des tatsächlichen Mitgliederbestandes zum 01.01. des Tagungsjahres maßgeblich.

4.        Die Verbindungsstellen sind mindestens vier Monate vorher über den Zeitpunkt des Landesdelegiertentages zu unterrichten, damit ihnen ausreichend Zeit gegeben ist, Anträge in den Mitgliederversammlungen zu beraten und fristgerecht einzureichen.

5.        Antragsberechtigt sind die Verbindungsstellen, die Mitglieder des Landesgruppenvorstandes und die Delegierten. Anträge sind spätestens zehn Wochen vor dem Landesdelegiertentag an den Geschäftsführenden Landesgruppenvorstand einzureichen.

6.        Die Delegierten des Delegiertentages werden schriftlich spätestens acht Wochen vor dem für den Delegiertentag bestimmten Tag eingeladen.

            Der Einladung sind beizufügen:

a)                      die Tagesordnung,

b)                      die vorliegenden Anträge,

c)                      die Kandidatenliste für den Geschäftsführenden Landesgruppenvorstand,

d)                      sonstige notwendige Arbeitsunterlagen.

Weitere Anträge sowie Änderungsanträge zu den versandten Anträgen sollen dem Geschäftsführenden Landesgruppenvorstand spätestens 6 Wochen vor dem Landesdelegiertentag schriftlich eingereicht werden. Sie sind den Mitgliedern des Delegiertentages spätestens 2 Wochen vor dem Delegiertentag zuzusenden.

7.        Die Beschlüsse sind zu protokollieren.

Artikel 8 - Landesgruppenvorstand

1.     Der Landesgruppenvorstand ist das Beschluss­­organ für den jährlich aufzustellenden Haushaltsplan der Landesgruppe. Der Leiter der Landesgruppe beruft den Landesgruppenvorstand ein, wenn es die Lage der Geschäfte erfordert oder mindestens die Hälfte des Landesgruppenvorstandes dies wünscht.

2.     Der Landesgruppenvorstand wird vom Landesdelegiertentag für die Dauer von drei Jahren gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt Gibt sich der Landesgruppenvorstand unter Beachtung der Rahmenwirkung der Ge­schäftsordnung des Bundesvorstandes eine eigene Geschäftsordnung, bleiben die in der Geschäftsordnung des Bundesvorstandes enthaltenen Pflichten für die Landes­gruppe hiervon unberührt.

Artikel 9 - Geschäftsführender Landesgruppenvorstand  

1.        Die Landesgruppe wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Leiter und ein wei­teres Mitglied des Geschäftsführenden Landesgruppenvorstandes vertreten.

            Sofern der Leiter an der Wahrnehmung seiner Aufgaben verhindert ist, wird er von einem Sekretär vertreten.

Scheidet ein Mitglied des Geschäftsführenden Landesgruppenvorstandes aus, kann die freiwerdende Stelle vom Landesgruppenvorstand kommissarisch besetzt wer­den. Die Amtszeit des kommissarischen Vorstandsmitgliedes endet spätestens mit der des Vorstandes.

2.        Der Geschäftsführende Landesgruppenvorstand ist dem Landesdelegiertentag und dem Landesgruppenvorstand für die Durchführung der von diesen gefassten Beschlüsse verantwortlich. Zwischen den Landesdelegiertentagen berichtet er auf den Sitzungen des Landesgruppenvorstandes. Er vertritt die Landesgruppe in ih­rem Zuständigkeitsbereich und auf nationaler Ebene.

Artikel 10 - Haftung

1.        Die Vertretungsmacht der die Landesgruppe gerichtlich und außergerichtlich ver­tretenden geschäftsführenden Vorstandsmitglieder wird ausschließlich auf das Vermö­gen der Landesgruppe begrenzt.

Damit haftet die Landesgruppe aus allen Rechtsgeschäften, die durch ihre Vertreter abgeschlossen werden, nur mit ihrem Vereinsvermögen. Vor größeren Geschäftsabschlüssen ist dem Geschäftspartner dieser Teil der Satzung schriftlich zur Kenntnis zu geben, um die Wirkung des

§ 54 BGB auszuschließen.

2.        Die für die Landesgruppe handelnden Organe, deren Mitglieder und die Beauftragten der Verbindungsstellen haften dem Verein ge­genüber nur im Fall des vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens.

Artikel 11 - Auflösung

1.        Die Landesgruppe Berlin ist aufgelöst, wenn sie wegen eines Verstoßes gegen Artikel 4.4 SADS ihren Status als Zweigverein deshalb verliert, weil sie

a)      der Verpflichtung, sich eine Satzung zu geben, die nicht im Widerspruch zu den Internationalen und Nationalen Statuten stehen darf, nicht nachgekommen ist

oder

b)      ihre Satzung ohne schriftliche Bestätigung durch den Geschäftsführenden Bundesvorstand einem Gericht zur Eintragung in das Vereinsregister vorgelegt hat.

2.            Darüber hinaus kann ein gemäß Artikel 7 dieser Satzung einberufener Landesdelegiertentag die Auflösung nur dann beschließen, wenn mindestens die Hälfte aller Delegierten anwesend ist und wenn hiervon mindestens ¾ für die Auflösung stimmen.

3.            Liquidatoren sind der Präsident der IPA-Deutsche Sektion e.V. und ein Mitglied des Geschäftsführenden Landesgruppenvorstandes.

4.          Bei Auflösung der Landesgruppe fällt das Vermögen der IPA-Deutsche Sektion e.V. zu.

 

Abschnitt III - Verbindungsstellen

Artikel 12 - Allgemeine Grundlagen

1.        Die Landesgruppe Berlin kann sich in Verbindungsstellen gliedern. Diese sind Zweigvereine der IPA-Deutsche Sektion e.V. und der Landesgruppe Berlin und werden vom Geschäftsführen­den Landesgruppenvorstand gegründet. Eine Verbindungsstelle soll mindestens 20 Mitglieder haben.

2.        Die Betreuungsbereiche der Verbindungsstellen sollen sich an dienstlichen Zuständigkeits- oder bezirklichen Grenzen orientieren. Der Name der Verbindungsstelle hat den Ortsbezug deutlich herauszustellen.

3.        Eine Verbindungsstelle, die die Erlangung der Rechtsfähigkeit beabsichtigt, darf den Verein so lange nicht zur Eintragung in das Vereins­register anmelden, wie die Bestätigung ihrer Satzung durch den Geschäftsführenden Landesgruppen- und Bundesvorstand fehlt. Das gleiche gilt für Satzungsänderungen. Bei Verbindungsstellen, die ihre Satzung ohne schriftliche Bestätigung durch den Geschäftsführenden Landesgruppen- und Bundesvorstand einem Gericht zur Eintragung in das Vereinsregister vorlegen, ruht bis zur Bestätigung ihr Status als Zweigverein der IPA-Deutsche Sektion e.V. und der Landesgruppe.

4.        Die Verbindungsstellen sind an die Beschlüsse aller übergeordneten Organe der IPA-Deutsche Sektion e.V. gebunden, sofern sich aus ihnen für die Verbindungsstelle keine unverhältnismäßigen haushaltsrechtlichen Auswirkungen ergeben. Artikel 15 Abs.1 SADS bleibt unberührt.

Die Unverhältnismäßigkeit wird durch Beschluss des Landesgruppenvorstandes festge­stellt.

 

Artikel 13 - Organe

1.        Organe der Verbindungsstelle sind

a)                      die Mitgliederversammlung,

b)                      der Verbindungsstellenvorstand und

c)der Geschäftsführende Verbindungsstellenvorstand.

2.        Stimmberechtigte Mitglieder der Mitgliederversammlung sind

a)                      ordentliche Mitglieder,

b)                      Ehrenmitglieder

c)außerordentliche Mitglieder

3.        Der Verbindungsstellenvorstand setzt sich zusammen aus

a)                      dem Geschäftsführenden Verbindungsstellenvorstand

b)                      den nach Bedarf hinzu gewählten Beisitzern.

4.        Der Geschäftsführende Verbindungsstellenvorstand besteht aus

a)                      dem Leiter,

b)                      zwei Sekretären,

c)dem Schatzmeister.

Artikel 14 - Mitgliederversammlung

1.        Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ und für alle Angelegenheiten inner­halb der Verbindungsstelle zuständig, soweit diese nicht ausdrücklich anderen Organen übertragen worden sind.

Sie ist grundsätzlich jährlich einzuberufen und insbesondere zuständig für

a)                      die Wahl des Verbindungsstellenvorstandes,

b)                      die Wahl der Rechnungsprüfer und deren Vertreter; bei der Wahl der Rechnungsprüfer ist eine einmalige unmittelbare Wiederwahl möglich.

c)die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten für den Landesdelegiertentag sowie

d)                      die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten für den Nationalen Kongress, soweit diese nicht im Rahmen von Landesdelegiertentagen gewählt werden,

e)die Verabschiedung des Haushaltsplans,

f)               die Entlastung des Geschäftsführenden Verbindungsstellenvorstandes,

g)              die Verabschiedung und Änderung einer Satzung, sofern die Verbindungsstelle sich als Verein in das Vereinsregister eintragen lassen will (e.V.) oder eingetragen ist,

h)                      die Auflösung der Verbindungsstelle.

2.        Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

a)                      dies der Verbindungsstellenvorstand beschließt oder

b)                      mindestens 15% der Mitglieder der Verbindungsstelle durch unterschriebenen Antrag dies unter Angabe von Zweck und Gründen verlangen. Für die Be­rechnung ist die Zahl des tatsächlichen Mitgliederbestandes zum 01.01. des Versammlungsjahres maßgeblich.

3.        Zur Mitgliederversammlung ist spätestens vier Wochen vor dem für die Mitglieder­versammlung bestimmten Tag durch den Geschäftsführenden Verbindungs­stellenvorstand einzuladen. Mit der Einladung ist die Tagesordnung festzulegen sowie die Form und Frist für Anträge zu bestimmen.

 4.    Die Beschlüsse sind zu protokollieren.

Artikel 15 - Verbindungsstellenvorstand

1.     Der Leiter der Verbindungsstelle beruft den Verbindungsstellenvorstand ein, wenn es die Lage der Geschäfte erfordert oder mindestens die Hälfte des Verbindungsstellenvorstandes dies wünscht.

2.        Zu seiner Unterstützung kann der Verbindungsstellenvorstand Referenten für besondere Aufgaben berufen. Sie sind dem Geschäftsführenden Verbindungsstellenvorstand verantwortlich und an dessen Weisungen gebunden. Zu Vorstandssitzungen sind sie beratend hinzuzuziehen, wenn ihr Aufgabengebiet dies erfordert.

3.        Der Verbindungsstellenvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

4.        Gibt sich der Verbindungsstellenvorstand unter Beachtung der Rahmenwirkung der Ge­schäftsordnungen des Bundesvorstandes und der betreffenden Landesgruppe eine eigene Geschäftsordnung, bleiben die in den Geschäftsordnungen des Bundes- bzw. Landesgruppenvorstandes enthaltenen Pflichten für die Verbindungsstellen hiervon unberührt.

Artikel 16 - Geschäftsführender Verbindungsstellenvorstand

1.     Die Verbindungsstelle wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Leiter und ein weiteres Mitglied des Geschäftsführenden Verbindungsstellenvorstandes vertreten. Sofern der Leiter an der Wahrnehmung seiner Aufgaben verhindert ist, wird er von einem Sekretär vertreten.

Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Geschäftsführenden Verbindungsstellenvorstandes kann die freiwerdende Stelle vom Verbindungsstellenvorstand kommissarisch besetzt werden. Die Amtszeit des kommissarischen Vorstandsmitgliedes endet spätestens mit der des Vorstandes.

2.        Der Geschäftsführende Verbindungsstellenvorstand ist der Mitgliederversammlung für die Durchführung der von ihr gefassten Beschlüsse ver­antwortlich.

Artikel 17 – Haftung

1.        Die Vertretungsmacht der die Verbindungsstelle gerichtlich und außergerichtlich ver­tretenden geschäftsführenden Vorstandsmitglieder wird ausschließlich auf das Vermö­gen der Verbindungsstelle begrenzt.

            Damit haftet die Verbindungsstelle aus allen Rechtsgeschäften, die durch ihre Vertreter abgeschlossen werden, nur mit ihrem Vereinsvermögen.

2.         Vor größeren Geschäftsabschlüssen ist dem Geschäftspartner dieser Teil der Satzung schriftlich zur Kenntnis zu geben, um die Wirkung des § 54 BGB auszuschließen.

3.        Die für die Verbindungsstelle handelnden Organe und deren Mitglieder haften dem Verein gegenüber nur im Fall des vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens.

Artikel 18 - Auflösung

1.         Die jeweilige Verbindungsstelle ist aufgelöst, wenn sie wegen eines Verstoßes gegen Artikel 11 der Satzung der IPA LG Berlin bzw. gegen Art. 4.4 SADS ihren Status als Zweigverein deshalb verliert, weil sie

a)      der Verpflichtung, sich eine Satzung zu geben, die nicht im Widerspruch zu den Internationalen und Nationalen Statuten stehen darf, nicht nachgekommen ist

oder

b)      ihre Satzung ohne schriftliche Bestätigung durch den Geschäftsführenden Bundesvorstand einem Gericht zur Eintragung in das Vereinsregister vorgelegt hat.

2.         Darüber hinaus kann eine gemäß Artikel 14 dieser Satzung einberufene Mitgliederversammlung die Auflösung nur dann beschließen, wenn von den anwesenden Mitgliedern mindestens ¾ für die Auflösung stimmen.

3.         Liquidatoren sind der Landesgruppenleiter und ein Mitglied des Geschäftsführenden Verbindungsstellenvorstandes.

4.         Bei Auflösung der Verbindungsstelle fällt das Vermögen der Landesgruppe zu.


Abschnitt V - Mitgliedschaft

Artikel 19 - Mitgliedschaft

1.        Es gibt folgende Arten der Mitgliedschaft:

a)                      die ordentliche Mitgliedschaft,

b)                      die Ehrenmitgliedschaft der Deutschen Sektion, der Landesgruppe oder einer Verbindungsstelle nach Artikel 10 Abs. 3 der Satzung der IPA Deutsche Sektion e.V.

c)die außerordentliche Mitgliedschaft,

d)                      die assoziierte Mitgliedschaft.

2.        Ordentliche Mitglieder können nur Bedienstete werden, die im ak­tiven Dienst ausschließlich solcher Behörden und Einrichtungen stehen, die polizeiliche Aufgaben erfüllen. Der Bundesvorstand legt diese Behörden und Einrich­tungen in einer ab­schließenden Aufzählung für alle Bundesländer fest.

         Polizeibedienstete im Ruhestand können die ordentliche Mitgliedschaft unter der Voraussetzung und nur so lange erwerben und beibehalten, wie eine etwaige beruf­liche Tätigkeit dem Artikel 3 dieser Satzung nicht im Wege steht.

Über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entscheidet der Geschäftsführende Verbindungsstellenvorstand; er handelt hierbei auch im Auftrag der zuständigen Landesgruppe und der IPA-Deutsche Sektion e.V. und vertritt deren vertretungsberechtigte Vorstände. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden. Gegen die Ablehnung ist Beschwerde beim Geschäftsführenden Landesgruppenvorstand zulässig, der endgültig entscheidet.

3.      Näheres regelt die Geschäftsordnung der Deutschen Sektion e.V.

4.        Außerordentliche Mitglieder können nur Witwen, Witwer oder hinterbliebene Lebensgefährten ordentlicher Mitglieder und Ehrenmitglieder werden, die einen engen Bezug zum Vereinsleben der IPA über längere Zeiträume in besonderer Qualität gepflegt haben. Ihr Verhalten und ihre berufliche Tätigkeit dürfen dem Artikel 3 dieser Satzung nicht widersprechen. 

Über ihre Aufnahme entscheidet der Geschäftsführende Landesgruppenvorstand im Einvernehmen mit dem Geschäftsführenden Verbindungsstellenvorstand. Sie handeln auch im Auftrag der IPA-Deutsche Sektion e.V. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Gegen die Ablehnung ist Beschwerde beim Geschäftsführenden Bundesvorstand zulässig, der endgültig entscheidet.

            Außerordentliche Mitglieder besitzen nicht das passive Wahlrecht.

5.        Assoziierte Mitglieder können ausländische Polizeibedienstete nur werden, wenn in ihrem Heimatland keine nationale Sektion besteht.

         Über die Aufnahme ent­scheidet der Ge­schäftsführende Bundesvorstand im Einvernehmen mit dem Geschäfts­führenden Landes­grup­penvorstand und dem Geschäftsführenden Verbindungsstellenvorstand.

            Die assoziierte Mitgliedschaft in der IPA-Deutsche Sektion e.V. ist grundsätzlich auf fünf Jahre begrenzt.

            Assoziierte Mitglieder besitzen nicht das passive Wahlrecht.

6.        Jede Mitgliedschaft besteht in Form einer gestuften Mehrfachmitgliedschaft; alle Mitglieder gehören gleichzeitig der von ihnen gewählten Verbindungsstelle, der zuständigen Landesgruppe und der IPA-Deutsche Sektion e.V. an.

Artikel 20 - Unvereinbare Mitgliedschaften

1.        Die Mitgliedschaft in der IPA-Deutsche Sektion e.V. und die gleichzeitige Mitglied­schaft in einer radikalen oder extremistischen Vereinigung oder Partei ist unvereinbar. Zur Feststellung des radikalen oder extremistischen Charakters einer Vereinigung oder Partei bedient sich der Bundesvorstand der Quellen verfassungsrechtlicher Organe.

2.        Einem Mitglied, das einer Vereinigung oder Partei im Sinne des Absatzes 1 angehört, setzt der Ge­schäftsführende Bundesvorstand unter Hinweis auf die Un­vereinbarkeit eine Frist von vierzehn Tagen zur Erklärung seines Austritts aus der betreffen­den Vereinigung oder Partei. Dies hat nach den Regelungen des Verwaltungszustellungsgesetzes zu erfolgen. Liegt diese Erklärung bei Ablauf der Frist nicht vor, erlischt die Mitgliedschaft.

Artikel 21 - Ende der Mitgliedschaft

1.        Die Mitgliedschaft erlischt

a)                      durch Tod,

b)                      durch Austritt,

c)durch Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses aus disziplinaren, strafrechtlichen oder Prüfungsgründen,

d)                      durch Ausschluss,

e)wenn der fällige Mitgliedsbeitrag, trotz wiederholter Mahnung, nicht bis zum 30.06. des Fälligkeitsjahres entrichtet wurde (Beendigung kraft Satzung),

f)               wenn die Erklärung nach Artikel 20 Absatz 2 nicht innerhalb der Frist von vierzehn Tagen vorliegt.

2.        Für die Ehrenmitgliedschaft gilt Absatz 1 mit Ausnahme des Buchstaben e).

3.        Assoziierte Mitglieder sind aus der Mitgliedschaft der IPA-Deutsche Sektion e.V. und ihren Glie­derungen entlassen, sobald in deren Heimatland eine eigene nationale Sektion der IPA gegründet worden ist.

Artikel 22 - Sanktionen

1.                  Bei internen Streitigkeiten greift das Schlichtungsverfahren.

2.                  Fügt ein Mitglied durch sein Verhalten der IPA Deutsche Sektion oder einem ihrer Zweigvereine Schaden zu, in dem es insbesondere gegen die Satzung verstößt, Beschlüsse von satzungsgemäßen Organen missachtet oder den Vereinsfrieden stört, kann das Verhalten sanktioniert werden.

3.                  Sanktionen sind

a)      Abmahnung

b)      Verlust des aktiven und/oder passiven Wahlrechts bis zu fünf Jahren

c)      Verlust eines Wahlamtes oder von Wahlämtern

d)     Ausschluss

4.                  Über die Sanktionen entscheidet der Bundesvorstand.

5.                  Näheres regelt die Schiedsordnung der IPA Deutsche Sektion e.V. (SchODS).

 

Abschnitt VI - Mitgliedsbeitrag, Haushaltsangelegenheiten

Artikel 23 - Mitgliedsbeitrag

1.        Für die Mitgliedschaft ist ein Beitrag zu entrichten. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

2.        Die Ehrenmitgliedschaft befreit von der Beitragspflicht.

3.        Der Nationale Kongress beschließt die Höhe des Mitgliedsbeitrages und bestimmt den Anteil der Landesgruppen.

            Die Landesdelegiertentage bestimmen den verbleibenden Anteil für die Verbindungsstellen.

4.        Das Abrechnungsverfahren der Mitglieds­bei­träge regelt die Finanzordnung der IPA Deutsche Sektion e.V. (FODS).

Artikel 24 - Finanzen

            Der Vorstand der Landesgruppe Berlin kann in einer Finanzordnung die verbindlichen Grundsätze des Haushalts- und Kassenwesens festlegen.

 

 

Artikel 25 – Datenschutz

Die IPA Deutsche Sektion und ihre Gliederungen beachten die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Näheres regelt die Datenschutzordnung der IPA Deutsche Sektion e.V.  

(DODS)

 

Abschnitt VII - Versammlungsordnung, Schlussbestimmungen

Artikel 26 - Versammlungsordnung

Die Versammlungsordnung und die Schiedsordnung der IPA-Deutsche Sektion e.V. (VODS) sind Bestandteil dieser Satzung. Sie sind als Anlage beigefügt und gelten, soweit in dieser Satzung selbst keine an­derweitige Re­gelung getroffen ist, für die IPA-Deutsche Sektion e.V. und für alle ihre Gliede­rungen.

Artikel 27 – Funktionsbezeichnungen

Frauen in Funktionen führen die Funktionsbezeichnung in weiblicher Form.

Artikel 28 - Inkrafttreten

Diese Satzung wurde vom 19. Landesdelegiertentag am 09.11.2019 in Berlin-Steglitz bei 35anwesenden Delegierten einstimmig beschlossen. Sie tritt nach schriftlicher Zustimmung durch den geschäftsführenden Bundesvorstand der IPA Deutsche Sektion e.V. am 17.11.2019 mit  sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der IPA Landesgruppe Berlin in der Fassung vom 27.04.2010 außer Kraft.